Programmiert von PHM-Design Sebastian Pöhlmann | >> ICANN-Schiedverfahren | 27. März 2000 Erste Erfolge mit der neuen Schiedsstelle für Domainnamen in den USA Die Schlichtungsregelung für Domainnamensstreitigkeiten gilt erst seit Dezember 1999. Sie hat sich aber in den USA schon jetzt als erfolgreich erwiesen. Im Sommer des vergangenen Jahres verabschiedete ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), zuständig für die top-level domains .com, .net und .org, ihre "Uniform Dispute Resolution Policy”. Mit der Registrierung einer Domain unterwirft man sich nunmehr automatisch diesem Regelwerk. Es gilt nicht allein für ICANN Registrierungen in den USA, sondern wurde auch von anderen Registrierungsstellen angenommen, die im Namen von ICANN entsprechende Domains vergeben dürfen. Die Schlichtungsregelung sieht vor, daß im Falle eines Namensstreites die WIPO oder das National Arbitration Forum einen Schiedsrichter bestimmt und die Sache entscheidet. Die Vorteile eines Schiedsverfahrens sind offensichtlich. Bislang konnten sogenannte "cybersquatter” – diejenigen, die einen Domainnamen eines bestehenden Unternehmens oder zumindest einen täuschend ähnlichen besetzt halten, oft mit dem Ziel diesen gewinnbringend zu verkaufen – nur auf dem Klageweg zur Freigabe des Namens bewegt werden; in den USA trotz brandneuer Gesetze ein kostspieliger und vor allem langwieriger Weg. Mit der neuen Regelung gibt ICANN-Nutzern nunmehr ein wesentlich schnelleres und billigeres Mittel zur Hand, Domainbesetzern entgegenzutreten. Drei Fälle wurden bereits auf diesem Wege entschieden. Der erste betraf eine bei Melbourne IT, die beiden anderen bei ICANN selbst erfolgte Registrierungen. In dem ersten Fall forderte die "WWF”, die World Wrestling Federation, die ihren Namen 1985 und 1989 als Marke hat schützen lassen, die Freigabe der Domain "worldwrestlinfederation.com”. Der Eintragende hatte sich den Namen im Oktober 1999 gesichert, als erstmals Worte entsprechender Buchstabenanzahl registriert werden durften. Drei Tage später bot er den Namen der "WWF” zu einem Preis von $ 1.000 zum Verkauf an. Anfang Dezember 1999 reichte die "WWF” per E-mail Beschwerde gegen die Eintragung ein und setzte damit das Schiedsverfahren gemäß der gerade erst verabschiedeten ICANN-Regelung in Gang. Der von der WIPO ausgewählte Schiedsrichter, ein IP und Markenrechts- Anwalt, sprach dann bereits im Januar sein Urteil. Er entschied, daß die Eintragung gegen § 4 der ICANN-Regelung verstieß, weil sie mit einer bestehenden Marke identisch ist, bzw. Verwechslungsgefahr mit dieser besteht, der Eintragende kein berechtigtes Interesse an dem Namen hat und er diesen bösgläubig registriert und benutzt hat. Problematisch war in diesem Fall allenfalls, das der Eintragende den Namen nur insoweit genutzt hatte, als daß er ihn zum Verkauf anbot. Die Regelung selber aber versteht die Eintragung in der Absicht, den Namen zu verkaufen, als Indiz bösgläubigen Gebrauchs. Der Schiedsrichter stützte sich zusätzlich auf entsprechende amerikanische Rechtsprechung. Die zweite Entscheidung betraf die Eintragung "musicweb”. Der Inhaber der Marke gleichen Namens - ein Unternehmen aus Albany, New York – der zunächst gezwungen gewesen war, seine Domain "musikweb” zu nennen, nutzte ebenfalls das Schiedsverfahren der ICANN, um die Überlassung des Domainnamens zu erreichen. Auch in diesem Fall hatte der Ersteintragende den Namen - in diesem Fall im internet – zum Verkauf angeboten. Die dritte Entscheidung betraf schließlich die Domain "fossilwatch.com”. In diesem Fall beauftragte das National Arbitration Forum einen ehemaligen Bundesrichter der nun als Anwalt praktiziert. Auch hier konnten sich die Beschwerdeführer - der Uhren- und Schmuckhersteller Fossil aus Texas -gegenüber dem Domainbesetzer durchsetzen. In allen Fällen wurden die Verfahren - von der Beschwerdeeinlegung bis zur Entscheidung - im Wesentlichen online geführt. Die Verfahrenskosten betrugen etwa US $ 1000 und dauerten in keinem Fall länger als drei Monate. Den unterlegenen Parteien steht immer noch der ordentliche Rechtsweg offen. Bereits jetzt schon kann aber auf Grundlage des Schiedsurteils die Freigabe und Übertragung des Namens angeordnet werden. Autor Dr. Lambert Köhling, Washington, D. | >> ICANN-Schiedverfahren | 27. März 2000 Erste Erfolge mit der neuen Schiedsstelle für Domainnamen in den USA Die Schlichtungsregelung für Domainnamensstreitigkeiten gilt erst seit Dezember 1999. Sie hat sich aber in den USA schon jetzt als erfolgreich erwiesen. Im Sommer des vergangenen Jahres verabschiedete ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), zuständig für die top-level domains .com, .net und .org, ihre "Uniform Dispute Resolution Policy”. Mit der Registrierung einer Domain unterwirft man sich nunmehr automatisch diesem Regelwerk. Es gilt nicht allein für ICANN Registrierungen in den USA, sondern wurde auch von anderen Registrierungsstellen angenommen, die im Namen von ICANN entsprechende Domains vergeben dürfen. Die Schlichtungsregelung sieht vor, daß im Falle eines Namensstreites die WIPO oder das National Arbitration Forum einen Schiedsrichter bestimmt und die Sache entscheidet. Die Vorteile eines Schiedsverfahrens sind offensichtlich. Bislang konnten sogenannte "cybersquatter” – diejenigen, die einen Domainnamen eines bestehenden Unternehmens oder zumindest einen täuschend ähnlichen besetzt halten, oft mit dem Ziel diesen gewinnbringend zu verkaufen – nur auf dem Klageweg zur Freigabe des Namens bewegt werden; in den USA trotz brandneuer Gesetze ein kostspieliger und vor allem langwieriger Weg. Mit der neuen Regelung gibt ICANN-Nutzern nunmehr ein wesentlich schnelleres und billigeres Mittel zur Hand, Domainbesetzern entgegenzutreten. Drei Fälle wurden bereits auf diesem Wege entschieden. Der erste betraf eine bei Melbourne IT, die beiden anderen bei ICANN selbst erfolgte Registrierungen. In dem ersten Fall forderte die "WWF”, die World Wrestling Federation, die ihren Namen 1985 und 1989 als Marke hat schützen lassen, die Freigabe der Domain "worldwrestlinfederation.com”. Der Eintragende hatte sich den Namen im Oktober 1999 gesichert, als erstmals Worte entsprechender Buchstabenanzahl registriert werden durften. Drei Tage später bot er den Namen der "WWF” zu einem Preis von $ 1.000 zum Verkauf an. Anfang Dezember 1999 reichte die "WWF” per E-mail Beschwerde gegen die Eintragung ein und setzte damit das Schiedsverfahren gemäß der gerade erst verabschiedeten ICANN-Regelung in Gang. Der von der WIPO ausgewählte Schiedsrichter, ein IP und Markenrechts- Anwalt, sprach dann bereits im Januar sein Urteil. Er entschied, daß die Eintragung gegen § 4 der ICANN-Regelung verstieß, weil sie mit einer bestehenden Marke identisch ist, bzw. Verwechslungsgefahr mit dieser besteht, der Eintragende kein berechtigtes Interesse an dem Namen hat und er diesen bösgläubig registriert und benutzt hat. Problematisch war in diesem Fall allenfalls, das der Eintragende den Namen nur insoweit genutzt hatte, als daß er ihn zum Verkauf anbot. Die Regelung selber aber versteht die Eintragung in der Absicht, den Namen zu verkaufen, als Indiz bösgläubigen Gebrauchs. Der Schiedsrichter stützte sich zusätzlich auf entsprechende amerikanische Rechtsprechung. Die zweite Entscheidung betraf die Eintragung "musicweb”. Der Inhaber der Marke gleichen Namens - ein Unternehmen aus Albany, New York – der zunächst gezwungen gewesen war, seine Domain "musikweb” zu nennen, nutzte ebenfalls das Schiedsverfahren der ICANN, um die Überlassung des Domainnamens zu erreichen. Auch in diesem Fall hatte der Ersteintragende den Namen - in diesem Fall im internet – zum Verkauf angeboten. Die dritte Entscheidung betraf schließlich die Domain "fossilwatch.com”. In diesem Fall beauftragte das National Arbitration Forum einen ehemaligen Bundesrichter der nun als Anwalt praktiziert. Auch hier konnten sich die Beschwerdeführer - der Uhren- und Schmuckhersteller Fossil aus Texas -gegenüber dem Domainbesetzer durchsetzen. In allen Fällen wurden die Verfahren - von der Beschwerdeeinlegung bis zur Entscheidung - im Wesentlichen online geführt. Die Verfahrenskosten betrugen etwa US $ 1000 und dauerten in keinem Fall länger als drei Monate. Den unterlegenen Parteien steht immer noch der ordentliche Rechtsweg offen. Bereits jetzt schon kann aber auf Grundlage des Schiedsurteils die Freigabe und Übertragung des Namens angeordnet werden. Autor Dr. Lambert Köhling, Washington, D. | >> Neuer Gesetzesentwurf zum CPIA | >> Kulturgüterschutz-Master an der Viadrina | 8. September 2000 Masterstudiengang "Schutz europäischer Kulturgüter" an der Europa-Universität Frankfurt/Oder Die Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder bietet einen fächerübergreifenden Aufbaustudiengang zum Kulturgüterschutz. Bewerbungen sind noch bis Ende September möglich. Ziel des Postgraduierten-Studiums ist es, Theorie und Geschichte der Kulturgüterpflege zu vermitteln, die Grundlagen des europäischen Denkmal-, Planungs-, Bau- und Kulturgüterrechts darzustellen, Strukturen des Kulturmanagements sowie betriebs- und volkswirtschaftliche Aspekte des Kulturgüterschutzes zu vermitteln. Dieser Studiengang wird von der Universität Frankfurt/Oder seit dem Wintersemester 1999 angeboten. Er richtet sich an alle, die im Bereich des Kulturgüterschutzes oder der Kulturgutverwaltung tätig sind bzw. werden möchten und steht Absolventen verschiedenster Fachrichtungen offen. Abgeschlossen wird er mit einem "Master für Kulturgüterschutz" (Master of Preservation of Cultural Properties, Monuments and Sites M.P.C.P) der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder. Die Regelstudienzeit beträgt 3 Semester (1,5 Jahre), nach dem 2. Semester werden Praktika von 6-8 Wochen bei verschiedenen Institutionen wie Denkmalämtern, Museen oder der Gauck-Behörde angeboten, die im Idealfall schon Grundlage der im 3. Semester zu schreibenden Abschlussarbeit (ca. 40 Seiten) bilden sollen. Das Studium ist optimal für Berufstätige, da es, abgesehen von jeweils 2 Blockphasen pro Semester, keine Präsenz in Frankfurt/Oder erfordert. Zu den Referenten zählen u. a. Bernd von Droste zu Hülshoff vom Welterbezentrum der UNESCO Paris und Professor Reinhard Mußgnug aus Heidelberg. Die Kosten belaufen sich pro Semester auf DM 120 bis maximal 500, je nachdem wie viele Kurse belegt werden, zuzüglich DM 95 für die Studiengebühren. Eine Bewerbung ist noch bis Ende September möglich. Bewerbungen an Europa-Universität Viadrina Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudien Postfach 1786 D-15207 Frankfurt (Oder) Email: zwf@euv-frankfurt-o.de Autorin Viadrina Von Isabel v. Klitzing Autor CPIA Dr. Lambert Köhling | >> Rückführungsbemühungen | 3. Juli 2000 Die Rückführung von Beutekunst aus den Vereinigten Staaten Fragen der Rückgabe und der Rückführung von Beutekunst stehen auf der Tagesordnung der öffentlichen Diskussion. Die Verhandlungen zwischen Russland und der Bundesrepublik stehen dabei im Zentrum der Aufmerksamkeit. Thema dieses Beitrags ist die erfolgreiche Rückführung von Kulturgütern aus den USA. Vor wenigen Wochen hat die Koordinierungsstelle der Länder für die Rückführung von Kulturgütern in Magdeburg mit Unterstützung durch den Bund eine Verlustliste kriegsbedingt verbrachten Kulturgutes ("Beutekunst") unter www.lostart.de im Internet veröffentlicht. Die Bereitstellung der Listen im Internet soll die Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer ebenso erleichtern wie die Rückführung geraubter Kunstwerke nach Deutschland. Der Löwenanteil der Beutekunst befindet sich auch heute noch in Rußland. Ein kleiner Teil der in den Nachkriegswirren verlorenen Kunstwerke aus deutschen Beständen gelangte aber auch in die Vereinigten Staaten. Vereinzelt brachten amerikanische Soldaten Kunstgegenstände als "Souvenir" in ihre Heimat zurück. Dabei bewiesen sie oftmals ausgezeichneten Geschmack, man denke nur an die beiden Dürer aus den Kunstsammlungen zu Weimar, die in den sechziger Jahren in Brooklyn auftauchten. Daneben stammt ein beträchtlicher Teil der heutzutage in den Vereinigten Staaten angebotenen Beutekunst von Immigranten aus Rußland und anderen Nachfolgestaaten der UdSSR. Die Bedingungen für Rückführungen aus den Vereinigten Staaten sind aufgrund der dortigen Rechtslage günstig. Gestohlene Gegenstände - und dazu zählt Kriegsbeute nach geltender Rechtsauffassung - können nach amerikanischem Recht nicht ersessen werden und ein Herausgabeanspruch verjährt nur dann, wenn der rechtmäßige Eigentümer sein Eigentum nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfolgt hat. Solange er aber mit angemessenem Aufwand nach seinem Eigentum sucht, bleibt die Verjährung bis zum Auffinden des Besitzers gehemmt. Dabei spielt es keine Rolle ob der Besitzer die Sache gutgläubig erworben hat, oder nicht. In New York obliegt es sogar dem Besitzer nachzuweisen, daß der Gegenstand dem Eigentümer nicht gestohlen wurde. Deutsche Institutionen sind schon seit mehr als zehn Jahren erfolgreich um die Rückführung von Beutekunst aus den Vereinigten Staaten bemüht. Lange bevor die Restitution der jüdischen Familien geraubten Kulturgüter, unter anderem dank der Washingtoner Konferenz im Dezember 1998, erneut zum Thema wurde, konnten Kirchen, Bibliotheken und Museen durch den Krieg verlorene Kunstschätze aus den USA zurückerlangen. In vielen Fällen gaben amerikanische Veteranen ihre "Souvenirs” freiwillig zurück. So überließ ein US-Militärkaplan 1989 drei Luther Handschriften dem Luther Forschungszentrum in St. Louis. 1996 kam die letzte der Handschriften nach Magdeburg zurück. Weitere Beispiel sind der Hambacher Kirchenschatz, der 1992 von der Witwe eines ehemaligen US Soldaten zurückgegeben wurde oder die Gründungsurkunde der Großen Landesloge der Freimaurer, die die Library of Congress von einem amerikanischen Soldaten erhalten und 1998 der Landesloge übergeben hat. Die Rückführung des Quedlinburger Domschatzes war ein weiterer, spektakulärer Fall: Nachdem das Samuhel-Evangeliar auf dem grauen Kunstmarkt angeboten worden war und erstmals Hinweise auf einen Lageort in den Vereinigten Staaten auftauchten, beauftragte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz den Historiker und Juristen Willi Korte mit der Recherche in den Archiven der US Army. Glückliche Zufälle und Hartnäckigkeit führten Korte zu den übrigen Teilen des Quedlinburger Domschatzes in einem kleinen Ort in Texas. Vor zehn Jahren hatte man mit derartigen Fällen wenig Erfahrung und vor allem fürchtete man, daß in einem Rechtsstreit Ressentiments gegen Deutschland geschürt werden könnten. Zudem erschien die Zahlung einer Entschädigung in Anbetracht des unermeßlichen Wertes des Schatzes und der enormen Kosten eines Rechtsstreits das geringere Übel zu sein. Also ging man einen Kompromiß ein. Die bereits zugesagte Zahlung eines Millionenbetrages für das Evangeliar diente als Basis für den Vergleich über die Rückgabe der weiteren Schätze. Heute hätte man, aufgrund der inzwischen mit derartigen Fällen gesammelten Erfahrung, vermutlich anders gehandelt. In anderen Fällen führt erst die Androhung rechtlicher Schritte zum Erfolg. So gab beispielsweise der Besitzer zweier Zeichnungen der Bremer Kunsthalle, ein russischer Emigrant, nach Klageerhebung auf und die Bremer Kunsthalle erstritt im Januar 1995 vor dem Bundesbezirksgericht in New York (SDNY) ein Urteil zu ihren Gunsten im abgekürzten Verfahren (summary judgment). Die Rückgabe eines Gemäldes von Tischbein an die Kunstsammlungen zu Weimar im Februar 1997 und einer Reihe von Miniaturen der Bibliothek der Gesamthochschule Kassel im März 1998 verlangten Vergleichsverhandlungen. Bei den Kasseler Miniaturen konnte dadurch ein Prozeß vermieden werden, die "Aufwandsentschädigung" wurde durch einen Sponsor finanziert. Da die Unsicherheiten, die noch im Quedlinburger Fall vorherrschten, inzwischen behoben sind, sind die teilweise an die Besitzer zu leistenden Beträge deutlich geringer geworden. Der Besitzer eines Kunstwerkes erhält in der Regel eine "Aufwandsentschädigung", die zwischen 10 und 15 % des Schätzwertes liegt. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung mag in manchen Fällen ungerechtfertigt erscheinen, ist aber dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn so ein Prozeß vermieden werden kann. Da nach amerikanischem Recht jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, kann die Gegenseite die Kosten durch kostspielige Beweisaufnahmen immer höher treiben. Dadurch kann ein langwieriger und kostenintensiver Prozeß herbeiführt werden, der nicht immer im angemessenen Verhältnis zum Wert des betreffenden Gegenstandes steht. Da zu erwarten ist, daß weitere Kunstwerke in den Vereinigten Staaten aufgefunden werden, wird es an den deutschen Stellen liegen, die erforderlichen Mittel für die Rückführung aufzubringen. Insbesondere kleinere Institutionen werden wohl kaum in der Lage sein, in ihrem Etat Gelder für die Rechtsverfolgung vor amerikanischen Gerichten bereitzustellen, man denke nur an die Quedlinburger Kirchengemeinde. Eine effektive Verfolgung von Ansprüchen ist aber erforderlich, um dem rechtlichen Gebot der Sorgfalt zu genügen und so die Verjährung der Ansprüche zu hemmen. Die erweiterte Verlustliste im Internet ist ein Weg, diesem Gebot Genüge zu tun. Sie gibt dem Kunsthandel ein weiteres Mittel an die Hand, um die Herkunft zweifelhafter Ware zu überprüfen. Sie kann aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, der Kunsthandel darf sich nicht alleine darauf verlassen. Um die nötige Sorgfalt walten zu lassen, muß auch die Suche vor Ort unvermittelt weitergehen. Eine kontinuierliche Verfolgung bringt neben diesen rein rechtlichen vor allem praktische Vorteile. Sie demonstriert dem gesamten Kunstmarkt das fortbestehende Interesse deutscher Institutionen an der Rückführung und macht die Ware schlecht verkäuflich. Dadurch kann die eigene Verhandlungsposition in zukünftigen Fällen gestärkt und die Kostenbelastung bei einer Rückführung letztlich gesenkt werden. Autoren Von Dr. Lambert Köhling und Isabel Schilling | >> Linzer Sammlung im Internet | 10. April 2000 Die Liste der "Linzer Sammlung" wurde mit anderen Raubkunst-Listen im Internet verfügbar gemacht Unter der URL "www.LostArt.de" wird ab sofort ein Teil des Restbestandes des "Collecting Point München" im Internet einsehbar sein. Gleichzeitig wird die Liste kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter, die von Sachsen-Anhalt vermißt werden (bisher unter "www.beutekunst.de"), um die Verluste Berlins ergänzt. 1. "Restbestand CCP" Zu dem "Restbestand CCP" zählen neben Teilen der sogenannten "Linzer Liste" auch Objekte anderer Herkunft. Bei der "Linzer Liste" handelt es sich um Kulturgüter, die für das von Hitler geplante "Führermuseum" in Linz zusammengetragen wurden. Gesammelt wurden insbesondere Gemälde, Zeichnungen und Archivalien. Gegen Ende des Krieges wurden diese aus Sicherheitsgründen an verschiedenen Orten ausgelagert, u. a im österreichischen Altaussee und im Schloß Weesenstein bei Dresden. Von dort aus gelangten sie in sogenannte "Collecting Points" die die Alliierten 1945 in München, Wiesbaden und Marburg einrichteten. Dort wurden Kulturgüter, die die Nazis zwischen 1933 und 1945 geraubt, entzogen, gekauft oder ausgelagert hatten, eingeliefert und zum größten Teil an ihre ursprünglichen Eigentümer zurückzugeben. Die Werke des "CCP München", bei denen keine Rückgabe möglich war, gehören zum Bundesvermögen und sind an Museen und andere Einrichtungen ausgeliehen. Der Restbestand umfaßt ca. 2.200 Kulturgüter, die mit Hilfe der Veröffentlichung im Internet an ihre ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden sollen. 2. Suchlisten Sachsen-Anhalts und Berlins Die Suchlisten enthalten Kulturgutverluste, die öffentliche Institutionen in Sachsen-Anhalt und Berlin durch den Krieg erlitten haben. Dadurch, daß diese zugänglich gemacht werden, können die Öffentlichkeit und insbesondere der Kunsthandel auf dem Markt angebotene Kulturgüter mit den Suchlisten abgleichen. Dies soll den Handel mit "Beutekunst" einschränken. Wichtig ist, daß die Suchlisten keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben, die Beteiligten können sich bei ihrer Provenienzforschung nicht alleine darauf verlassen. In Zukunft sollen auch die Verluste der anderen Bundesländer eingestellt werden. Beide Datenbanken werden von der Koordinierungsstelle der Länder zur Rückführung von Kulturgütern in Magdeburg mit maßgeblicher Unterstützung des Bundes realisiert. Autorin Isabel Schilling | >> Interview mit dem Praktiker Thomas Kline | Gespräch mit einem Praktiker Beutekunst wird gemeinhin mit Russland in Verbindung gebracht. Tatsächlich aber tauchen u. a. auch in den Vereinigten Staaten immer wieder Kunstwerke auf, die am Ende des Krieges und danach aus Deutschland verschleppt wurden. Im Gegensatz zu der Beutekunst, die sich in Russland befindet, können Kunstwerke, die auf dem amerikanischen Markt auftauchen, oft erfolgreich zurückverlangt werden. Thomas R. Kline hat vielen deutschen Institutionen zur Rückgabe ihrer Werke verholfen. Herr Kline, Sie sind als Rechtsanwalt mit vielen Fällen des internationalen Kunsthandels betraut worden. Der Quedlinburger Domschatz und die Kanakaria-Mosaike sind nur zwei Stichworte. Wie kamen Sie überhaupt mit dem Kunstrecht in Kontakt? Ich habe mich schon immer für Kunst interessiert. Meine Mutter ist Künstlerin und ich habe während des College-Studiums neben meinem Hauptfach Politik Kunst und Kunstgeschichte als Nebenfach studiert. Meine erste Berührung mit der Materie war dennoch eher zufällig. Die Kanzlei, für die ich damals tätig war, vertrat regelmäßig die Interessen Zyperns in den USA. Als zypriotische Behörden 1989 erfahren haben, daß die im besetzten Norden gestohlenen Mosaike der Kanakaria Kirche in den USA aufgetaucht sind, übernahm ich die Prozeßfûhrung. Das Verfahren vor dem Bundesgericht in Indiana, auch bekannt als Goldberg-Fall, entwickelte sich zu einem der meistbeachtensten auf diesem Gebiet, sogar die UNESCO schickte einen Beobachter. Nach nur sechzig Tagen erreichten wir ein Urteil zu unseren Gunsten, das dann auch wenig später der Berufung stand hielt. Die Mosaiken können heute im Museum von Nikosia besichtigt werden. Die Entscheidung dient immer noch als einer der wichtigsten Präzedenzfälle für Fragen der Verjährung und des internationalen Privatrechts im Zusammenhang mit Kulturgütern. Es war erst das zweite Urteil, in dem die sogenannte discovery rule - wonach eine angemessen sorgfältige Suche, "due diligence", durch den Eigentümer die Verjährung des Herausgabanspruchs hemmt – hinsichtlich gestohlener Kunst zum tragen kam. Sie hat sich inzwischen wohl praktisch überall durchgesetzt. In New York gilt allerdings "demand and refusal”, das heißt die Verjährung läuft erst an, wenn der Eigentümer den Besitzer ermittelt hat. Hier wird die Sorgfalt des Besitzers im Rahmen der Verwirkungseinrede berücksichtigt. Ihr nächster Fall betraf den Quedlinburger Domschatz, wie kam es dazu? Willi Korte, der Kunsthistoriker und Jurist, war, nachdem das Samuhel-Evangeliar der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zum Kauf angeboten worden war, von dieser damit beauftragt worden, nach Hinweisen auf den Verbleib des übrigen Schatzes in den USA zu suchen. Nachdem Korte in Texas die Besitzer des Schatzes aufgespürt hatte, benötigte er rechtlichen Beistand, unter anderem um die Verbringung der Beute ins Ausland zu verhindern. Auf mich war er durch den Goldberg-Fall aufmerksam geworden. Es gab anfangs erhebliche Unklarheit darüber, welche Behörden in dieser Sache überhaupt zuständig waren. Da dies mit der erste Fall war, in dem deutsche Stellen die Wiederbeschaffung von Raubkunst aus dem Zweiten Weltkrieg aus dem Ausland anstrebten, fehlte einfach auch die nötige Erfahrung in der Handhabung derartiger Fälle. Zudem fand ja gerade die deutsche Wiedervereinigung statt und erschwerte die Situation zusätzlich. Letztlich unterstützten sowohl die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als auch das Innenministerium die Quedlinburger Kirchengemeinde und trugen die Kosten je zur Hälfte. In diesem Fall wurde ein Vergleich getroffen und so ein Gerichtsverfahren umgangen. Grundlage des Vergleichs war die von der Kulturstiftung der Länder für das Evangeliar angebotene Summe von US-& 3.000.000,-. Es gelang uns schließlich, den gesamten Schatz für einen geringeren Betrag zu erhalten. Damals war der Vergleich wohl die beste Lösung, obwohl er bei einigen den falschen Eindruck erweckt haben mag, Summen in dieser Höhe verlangen zu können. Heute würde man wahrscheinlich nicht mehr so handeln. Die weiteren Fälle, die ich für deutsche Institutionen übernommen habe, haben dann auch gezeigt, daß ein Vergleich, wenn überhaupt, heutzutage nur auf der Grundlage von ungefähr 10 % des Schätzwertes eines Kunstgegenstandes diskutiert wird um einem unwirtschaftlichen Prozeß zu umgehen. Nach anfänglicher Unklarheit ist numehr nämlich sicher, daß Rückgabeansprüche auch rechtlich durchsetzbar sind. Aber erst Quedlinburg und die sich daran anschließenden Fälle haben die rechtliche Ungewißheit vertreiben können. Um welche Fälle handelt es sich dabei? Ich habe z.B. 1994/95 die Bremer Kunsthalle vertreten. Ein russischer Emigrant versuchte damals in New York, einige Zeichnungen aus der Bremer Sammlung zu verkaufen. Hier erwies sich der relativ geringe materielle Wert der Werke als problematisch. Da Bundesbehörden wie Zoll oder FBI erst tätig werden, wenn der Wert eines Gegenstandes $5.000 übersteigt, mußten diese Behörden erst überzeugt werden, eine Beschlagnahme der Beute durchzuführen. In dem sich daran anschließenden Zivilverfahren um das Eigentum an den Kunstwerken konnten wir dann relativ problemlos ein "summary judgment” erwirken, weil der Besitzer schließlich aufgab und sich zu dem Zivilverfahren gar nicht mehr einließ. 1997 erreichten wir die Rückgabe mehrerer Miniaturen an die Bibliothek der Gesamthochschule Kassel und eines Tischbein-Gemäldes an die Kunstsammlungen zu Weimar. Der Tischbein ist ein Beispiel dafür, daß wahrscheinlich nur einige wenige Personen für die Verbringung einer ganzen Reihe von Kunstgegenständen verantwortlich waren. Da das Gemälde aus der selben Sammlung wie die beiden Dürer aus dem Elicofon-Fall ebenfalls in den sechziger Jahren auf dem New Yorker Kunstmarkt auftauchte, vermuten wir, daß ein und dieselbe Person für beide Diebstähle unmittelbar nach dem Krieg verantwortlich war. In dem Kasseler Fall konnten wir ähnliches beobachten. Vor einiger Zeit tauchte ein Manuskript aus der Kasseler Bibliothek auf dem amerikanischen Markt auf. Dieses wurde an Deutschland zurückgegeben. Es gelang uns, einen Zusammenhang zwischen dem Manuskript und den Miniaturen herzustellen. Derselbe Offizier, der mit dem Manuskript in Verbindung gebracht werden konnte, gestand uns im Rahmen unserer Ermittlungen hinsichtlich der Miniaturen auch diese am Ende des Krieges aus einem Depot in einem Salzstollen entwendet und nach Amerika gebracht zu haben. Wir haben es sogar geschafft, von ihm eine eidesstattliche Erklärung zu bekommen, mit der wir dann den Widerstand des Besitzers, der bislang seinen guten Glauben beteuert hatte, brechen konnten. Auch hier kam es zu einem Vergleich weit unter dem Marktwert der Miniaturen, der in diesem Fall von privaten Sponsoren finanziert wurde. Was hat sich Ihrer Meinung nach seit Quedlinburg geändert und welche Erkenntnisse haben Sie aus den nachfolgenden Fällen gewonnen? Meine Erfahrung, insbesondere auch bei gegenwärtigen Verhandlungen für deutsche Stellen, ist, daß es seit Quedlinburg weniger Zuständigkeitsprobleme gibt. Hilfreich sind sicherlich Einrichtungen wie der Koordinierungsstelle der Länder in Magdeburg. Vor allem aber helfen die seither auf allen Ebenen gesammelten Erfahrungen mit der komplexen Materie. In diesem Zusammenhang möchte ich insbesondere auch den Einsatz von Herrn Ludwig Linden vom deutschen Konsulat in New York erwähnen. Dennoch bleibt das Problem, daß in Deutschland nicht zuletzt wegen der föderalen Struktur die Verantwortlichkeiten oftmals verteilt sind. Außerdem fehlt es kleineren Institutionen wie der Gesamthochschule Kassel, einfach an den Mitteln, eine Rückgabe anzustreben. Eine andere wichtige Erfahrung ist, daß eine sorgfältige Recherche hinsichtlich der Identität des Werkes, der Ansprüche darauf und ihre Dokumentation unabdingbar ist. Leider treibt das die Kosten notgedrungen in die Höhe, auch wenn ich in der Vergangenheit oftmals auf die übliche Bezahlung verzichtet habe. Die Kosten sollten die betroffenen Stellen aber nicht davon abhalten, ihre Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr ist es im Interesse aller Betroffenen, wenn gestohlene Kulturgüter aggressiv und kontinuierlich verfolgt werden, selbst wenn dies im Einzelfall unwirtschaftlich erscheinen mag. Jedes Nachgeben bestärkt nämlich nur die unrechtmäßigen Besitzer darin, Herausgabeverlangen zurückzuweisen, auch wenn die Rechtslage an sich klar ist. Welche Erfahrungen haben Sie bei Herausgabeansprüchen von Holocaust-Opfern und ihren Erben gemacht? Im Grunde begegnet man in diesen Fällen den gleichen Schwierigkeiten. In allen Fällen hat sich auch hierbei gezeigt, wie wichtig die sorgfältige Recherche ist. Entgegen der landläufigen Meinung sind die Plünderungen durch die Nazis nicht immer dokumentiert worden. Vielen Familien fällt es deshalb schwer, die Wegnahme zu beweisen. Zudem fehlt es den Familien, wie den zuvor genannten kleineren Institutionen, oft genug an den ausreichenden Mitteln, ein kostspieliges Verfahren durchzuführen. Das ist der Gegenseite sehr wohl bewußt und wird auch ausgenutzt. So hat kürzlich erst der Besitzer eines Bildes die Kosten absichtlich in die Höhe getrieben, indem er im Beweiserhebungsverfahren die Übersetzung mehrerer Dokumente erforderlich machte. Und das Seattle Art Museum hat die Rückgabe eines anderen Werkes zwei Jahre lang hinausgezögert. Dies obwohl die Rechtslage, wie gesagt, eindeutig ist. Die kürzlich erfolgte Rückgabe des Cranach aus Raleigh, North Carolina, könnte aber ein erstes Signal dafür sein, daß zumindest Museen entsprechenden Ansprüchen inzwischen offener gegenüberstehen. Der Herkunft von Kunstwerken wurde in der Vergangenheit wesentlich weniger Gewicht beigemessen als ihrer Authentizität. Wie beurteilen sie das Verhalten des Kunstmarktes in diesem Punkt? Teilweise hat sich das Bewußtsein der Beteiligten geändert. Beispielsweise bemühen sich die großen Auktionshäuser wie Sotheby's seit einiger Zeit intensiv um die Erforschung der Herkunft der eingelieferten Werke. Dennoch bin ich immer wieder überrascht, wie wenig Interesse bei Kunsthändlern und -sammlern daran besteht, die Herkunft von Kunstwerken und Antiquitäten zu hinterfragen. Immer noch steht die Authentizität im Vordergrund. Wie kann man zum Beispiel einen Degas für $850.000 kaufen, ohne die Eigentumsverhältnisse vorher zu durchleuchten, was derselben Person bei einem Flugzeugkauf nie einfallen würde! Gerade weil das Recht den gutgläubigen Erwerber benachteiligt, sollte man im ureigensten Interesse alles Mögliche versuchen, um eine illegale Herkunft auszuschließen. Dabei können die verschiedenen Datenbanken, wie z.B. das Art Loss Register in London, behilflich sein. Allerdings reicht eine Registeranfrage allein sicherlich nicht aus. Es ist illusorisch zu glauben, daß eine einzige Datenbank jemals alle internationalen Kunstdiebstähle erfassen kann. Besonders erfolgversprechend scheint mir die Heranziehung von Experten zu sein, diese sind häufig in der Lage das Schicksal eines Gemäldes sehr genau zu dokumentieren. Aus diesem Grund halte ich auch die New Yorker Gesetzesinitiative einer kurzen Verjährungsfrist mit einer Registrierungspflicht für die Opfer für unverantwortlich und praxisfern. Einmal überspitzt gefragt, warum soll ein kleines kambodschanisches Museum verpflichtet sein, einen Diebstahl bei einer vorwiegend in London arbeitenden Datenbank registrieren zu lassen, damit der Rückgabeanspruch in New York nicht verjährt? Reportage von Isabel Schilling, Referendarin bei Venable, Betjaer and Howard und Dr. Lambert Köhling, Referendar bei Andrews & Kurth, im Frühjahr 2000